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MIL_BB_Wind_und_Wassererosionsgefährung_2023 (MapServer)

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Service Description: <div><span>Mit Hilfe zweier Erosionskulissen werden die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung durch Wind bzw. Wasser ausgewiesen. Auf den als erosionsgefährdet ausgewiesenen landwirtschaftlichen Flächen sind spezifische Bewirtschaftungsanforderungen gemäß der GAP-Konditionalitäten einzuhalten.</span><span><br /></span></div><div><br /><span></span></div><div><span></span></div><div><span>Stand: 01.09.2022</span></div> <p><span>Eigentümer: Norbert Falk <span><a href='mailto:zahlstelle@mluk.brandenburg.de' rel='nofollow ugc'>zahlstelle@mluk.brandenburg.de</a></span> <br /> Ansprechpartnerin: Martin Unger </span><span><span><a href='mailto:poststelle@mluk.brandenburg.de' rel='nofollow ugc'>poststelle@mluk.brandenburg.de</a><br /></span></span></p><p><span><span>Weitere Informationen: <a href='https://geoportal.brandenburg.de/detailansichtdienst/render?view=gdibb&amp;url=https%3A%2F%2Fgeoportal.brandenburg.de%2Fgs-json%2Fxml%3Ffileid%3D83F4D0D4-F56A-46BF-AB64-A87C7AE523A1' rel='nofollow ugc' target='_blank'>Geoportal-Brandenburg</a></span></span><span><span></span></span><span></span></p> <p><span><a href='https://geoservice.rlp.de/portal/sharing/rest/content/items/dabbf8f96c144e0b8a2721513ba0f37f/data' rel='nofollow ugc' target='_blank'>Dokumentation Erosionsgefährdungsklassen der landwirtschaftlichen Flächen nach § 16 Absatz 1 GAP-Konditionalitäten-Verordnung (2023) </a></span></p><div><p><b>CC-Wasser 0</b><br />Auf Ackerflächen der Gefährdungsklasse sind keine Verpflichtungen zum Erosionsschutz einzuhalten.</p><p><b>Erosionsgefährdungsklasse CC-Wasser 1</b><br />Ackerflächen der Erosionsgefährdungsklasse CC-Wasser 1 dürfen vom 1. Dezember bis einschließlich 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist zudem nur dann zulässig, wenn vor dem 1. Dezember die Aussaat einer Winterkultur oder Zwischenfrucht erfolgt. Nach dem 15. Februar bestehen im Frühjahr für die Bestellung der Sommerkulturen keine Beschränkungen beim Pflügen. Bewirtschaftung quer zum Hang. Wenn Ackerflächen mit der Erosionsgefährdungsklasse CC-Wasser 1 (gilt nicht für CC-Wasser 2) quer zum Hang bewirtschaftet werden, müssen die im vorausgehenden Absatz genannten Verpflichtungen nicht beachtet werden. Der Betriebsinhaber muss im eigenen Ermessen entscheiden, ob er diese Möglichkeit nutzen kann. Querbewirtschaftung bedeutet, dass die Grundbodenbearbeitung und Aussaat quer zum Hang durchgeführt wird. Dies ist nur bei eindeutiger Hangausrichtung in einer Richtung durchführbar. In Zweifelsfällen sollte diese Ausnahmemöglichkeit nicht in Anspruch genommen werden.</p><p><b>Erosionsgefährdungsklasse CC-Wasser 2</b><br />Ackerflächen der Erosionsgefährdungsklasse CC-Wasser 2 dürfen eben<span style='font-family:&quot;Calibri&quot;,sans-serif; font-size:11pt;'>[1] </span>falls vom 1. Dezember bis einschließlich 15. Februar nicht gepflügt werden. Darüber hinaus ist das Pflügen ab dem 16. Februar bis einschließlich 30. November nur dann erlaubt, wenn unmittelbar nach dem Pflügen eine Aussaat erfolgt.<br />Vor der Aussaat von Reihenkulturen (siehe Glossar) mit einem Reihenabstand von 45 cm und mehr ist das Pflügen verboten.</p></div><p><span></span></p> <p><span>Stand der Dokumentation: 12.10.2022</span></p>

Map Name: Brandenburg

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Layers: Description: Mit Hilfe zweier Erosionskulissen werden die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung durch Wind bzw. Wasser ausgewiesen. Auf den als erosionsgefährdet ausgewiesenen landwirtschaftlichen Flächen sind spezifische Bewirtschaftungsanforderungen gemäß der GAP-Konditionalitäten einzuhalten.Stand: 01.09.2022 Eigentümer: Norbert Falk zahlstelle@mluk.brandenburg.de Ansprechpartnerin: Martin Unger poststelle@mluk.brandenburg.deWeitere Informationen: Geoportal-Brandenburg Dokumentation Erosionsgefährdungsklassen der landwirtschaftlichen Flächen nach § 16 Absatz 1 GAP-Konditionalitäten-Verordnung (2023) CC-Wasser 0Auf Ackerflächen der Gefährdungsklasse sind keine Verpflichtungen zum Erosionsschutz einzuhalten.Erosionsgefährdungsklasse CC-Wasser 1Ackerflächen der Erosionsgefährdungsklasse CC-Wasser 1 dürfen vom 1. Dezember bis einschließlich 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist zudem nur dann zulässig, wenn vor dem 1. Dezember die Aussaat einer Winterkultur oder Zwischenfrucht erfolgt. Nach dem 15. Februar bestehen im Frühjahr für die Bestellung der Sommerkulturen keine Beschränkungen beim Pflügen. Bewirtschaftung quer zum Hang. Wenn Ackerflächen mit der Erosionsgefährdungsklasse CC-Wasser 1 (gilt nicht für CC-Wasser 2) quer zum Hang bewirtschaftet werden, müssen die im vorausgehenden Absatz genannten Verpflichtungen nicht beachtet werden. Der Betriebsinhaber muss im eigenen Ermessen entscheiden, ob er diese Möglichkeit nutzen kann. Querbewirtschaftung bedeutet, dass die Grundbodenbearbeitung und Aussaat quer zum Hang durchgeführt wird. Dies ist nur bei eindeutiger Hangausrichtung in einer Richtung durchführbar. In Zweifelsfällen sollte diese Ausnahmemöglichkeit nicht in Anspruch genommen werden.Erosionsgefährdungsklasse CC-Wasser 2Ackerflächen der Erosionsgefährdungsklasse CC-Wasser 2 dürfen eben[1] falls vom 1. Dezember bis einschließlich 15. Februar nicht gepflügt werden. Darüber hinaus ist das Pflügen ab dem 16. Februar bis einschließlich 30. November nur dann erlaubt, wenn unmittelbar nach dem Pflügen eine Aussaat erfolgt.Vor der Aussaat von Reihenkulturen (siehe Glossar) mit einem Reihenabstand von 45 cm und mehr ist das Pflügen verboten. Stand der Dokumentation: 12.10.2022

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Copyright Text: Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MLUK)

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