{ "culture": "de-DE", "name": "MIL_BB_Wind_und_Wassererosionsgefährung_2023", "guid": "B40A683F-7F9F-455C-A8D3-48BE12B5D693", "catalogPath": "", "snippet": "Mit Hilfe zweier Erosionskulissen werden die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung durch Wind bzw. Wasser ausgewiesen. Auf den als erosionsgefährdet ausgewiesenen landwirtschaftlichen Flächen sind spezifische Bewirtschaftungsanforderungen gemäß der GAP-Konditionalitäten einzuhalten.", "description": "
Eigentümer: Norbert Falk zahlstelle@mluk.brandenburg.de<\/a><\/span>\n Weitere Informationen: Geoportal-Brandenburg<\/a><\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n\n\n\n\n\n Dokumentation Erosionsgefährdungsklassen der landwirtschaftlichen Flächen nach § 16 Absatz 1 GAP-Konditionalitäten-Verordnung (2023) <\/a><\/span><\/p> CC-Wasser 0<\/b> Erosionsgefährdungsklasse CC-Wasser 1<\/b> Erosionsgefährdungsklasse CC-Wasser 2<\/b> <\/span><\/p>\n\n Stand der Dokumentation: 12.10.2022<\/span><\/p>",
"summary": "Mit Hilfe zweier Erosionskulissen werden die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung durch Wind bzw. Wasser ausgewiesen. Auf den als erosionsgefährdet ausgewiesenen landwirtschaftlichen Flächen sind spezifische Bewirtschaftungsanforderungen gemäß der GAP-Konditionalitäten einzuhalten.",
"title": "MIL_BB_Wind- und Wassererosion",
"tags": [
"Wassererosion",
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"Erosion",
"Erosionsgefährdung",
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"accessInformation": "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MLUK)",
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\nAnsprechpartnerin: Martin Unger <\/span>poststelle@mluk.brandenburg.de<\/a>
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Auf Ackerflächen der Gefährdungsklasse sind keine Verpflichtungen zum Erosionsschutz einzuhalten.<\/p>
Ackerflächen\n der Erosionsgefährdungsklasse CC-Wasser 1 dürfen vom 1. Dezember bis \neinschließlich 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen nach der \nErnte der Vorfrucht ist zudem nur dann zulässig, wenn vor dem 1. \nDezember die Aussaat einer Winterkultur oder Zwischenfrucht erfolgt. \nNach dem 15. Februar bestehen im Frühjahr für die Bestellung der \nSommerkulturen keine Beschränkungen beim Pflügen. Bewirtschaftung quer zum Hang. Wenn\n Ackerflächen mit der Erosionsgefährdungsklasse CC-Wasser 1 (gilt nicht \nfür CC-Wasser 2) quer zum Hang bewirtschaftet werden, müssen die im \nvorausgehenden Absatz genannten Verpflichtungen nicht beachtet werden. \nDer Betriebsinhaber muss im eigenen Ermessen entscheiden, ob er diese \nMöglichkeit nutzen kann. Querbewirtschaftung bedeutet, dass die \nGrundbodenbearbeitung und Aussaat quer zum Hang durchgeführt wird. Dies \nist nur bei eindeutiger Hangausrichtung in einer Richtung durchführbar. \nIn Zweifelsfällen sollte diese Ausnahmemöglichkeit nicht in Anspruch \ngenommen werden.<\/p>
Ackerflächen der Erosionsgefährdungsklasse CC-Wasser 2 dürfen eben[1] <\/span>falls\n vom 1. Dezember bis einschließlich 15. Februar nicht gepflügt werden. \nDarüber hinaus ist das Pflügen ab dem 16. Februar bis einschließlich 30.\n November nur dann erlaubt, wenn unmittelbar nach dem Pflügen eine \nAussaat erfolgt.
Vor der Aussaat von Reihenkulturen (siehe Glossar) mit einem Reihenabstand von 45 cm und mehr ist das Pflügen verboten.<\/p><\/div>